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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Totemware Production UG

Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)

von

Totemware Production UG (haftungsbeschränkt)

Bahnhofstraße 32
09648 Mittweida

- im Folgenden: Auftragnehmer

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

1.1 Allgemeines

1.1.1 Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber verschiedene Agenturleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

1.1.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt hierbei vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Auftraggebers zuwiderläuft.

1.1.3 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.

1.1.4 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Auftraggeber verwendet werden, erkennt der Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

1.2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1.2.1 Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Erfüllung der in Auftrag gegeben Leistungen zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte, Markenrecht etc.) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Auftraggeber zu erbringen. Der Auftragnehmer ist vor allem nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Auftraggebers und/oder die vom Auftraggeber selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Der Auftragnehmer wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Auftraggeber bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.

1.2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Werke (z. B. die Daten für das Impressum, Grafiken, Logos etc.) und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.

1.2.3 Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des Materials zur Erbringung der Agenturleistungen (z. B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Auftraggeber diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z. B. Envato) verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.

1.2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO (Deutsche Datenschutz-Grundverordnung) erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – vom Auftragnehmer zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.

1.2.5 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Auftraggebers entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung" bleiben hiervon unberührt.

1.2.6 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z. B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.

Teil 2 – Onlineauftritte und Technik

2.1 Webseitenerstellung (agil)

2.1.1 Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung") auf Grundlage agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben unberührt.

2.1.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Auftraggebers. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB. (Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch).

2.1.3 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Auftraggeber beim Auftragnehmer zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos, Schriften u. Ä. sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen vom Auftraggeber festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Auftraggebernanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zustande.

2.1.4 Der Auftraggeber kann jederzeit Auftraggebernwünsche einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z. B. schriftlichen Verkehr oder über das Auftraggebernportal) zustimmen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

2.1.5 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Auftraggebern zur Abnahme der Webseite auffordern.

2.1.6 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche vom Auftraggeber zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Auftraggebers entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber in keinerlei Hinsicht verantwortlich.

2.1.7 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL / TLS) sind vom Auftragnehmer nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.

2.1.8 Soweit nicht anders vereinbart sind die erstellten Webseiten für Desktops und Mobile für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers).

2.1.9 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Auftraggebern Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Auftraggeber die weitergehenden Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Auftraggeber für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).

Sollte der Auftraggeber die vollständige Übergabe des Quellcodes und aller zugehörigen Dateien zur eigenständigen Verwaltung wünschen, so wird hierfür ein gesonderter Aufschlag fällig. Die Höhe dieses Aufschlags richtet sich nach dem Umfang und der Komplexität der Webseite und wird individuell vereinbart. Mit der Übergabe des Quellcodes übernimmt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Webseite. Eine nachträgliche Unterstützung durch den Auftragnehmer ist nur auf Basis gesonderter Vereinbarungen möglich.

2.2 Webseitenerstellung (Lasten- und Pflichtenheft)

2.2.1 Sofern zwischen den Vertragsparteien die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung") auf Grundlage eines Lasten- und Pflichtenhefts vereinbart wurde, erfolgt die Auftragsabwicklung nach Maßgabe der vorliegenden Ziffer.

2.2.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Auftraggebers. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von 88 631 ff. BGB. (Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch).

2.2.3 Maßgeblich für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind zum einen individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und zum anderen ein vom Auftraggebern erstelltes, ausführliches Lastenheft, sowie das darauf aufbauende Pflichtenheft. Der Auftragnehmer wird die im Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Sollte der Auftragnehmer erkennen, dass sich die im Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht für die Erstellung einer Webseite eignen, wird der Auftragnehmer den Auftraggebern unverzüglich darauf hinweisen und einen entsprechenden Vorschlag für eine Ergänzung und/oder Anpassung des Lastenhefts unterbreiten. Der Auftraggeber hat zu eventuellen Vorschlägen des Auftragnehmers hinsichtlich des Lastenhefts innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich oder in Textform Stellung zu nehmen und schließlich die Inhalte des Lastenhefts gegenüber dem Auftragnehmer verbindlich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des Lastenhefts Einigkeit, werden dessen Inhalte Vertragsbestandteil.

2.2.4 Auf Grundlage des Lastenhefts erstellt der Auftragnehmer ein Pflichtenheft, das insbesondere die fachlich-technische und/oder -gestalterische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben beschreibt. Nach Fertigstellung legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Pflichtenheft zur Abnahme vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, das vom Auftragnehmer erstellte Pflichtenheft zurückzuweisen und Änderungs bzw. Anpassungswünsche mitzuteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insoweit unter Berücksichtigung der Wünsche des Auftraggebers, maximal zwei Alternativvorschläge vorzulegen. Ist der Auftraggeber mit dem letzten Vorschlag des Auftragnehmers endgültig nicht einverstanden, kann er oder der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis – sofern gesetzlich möglich – den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Die im Zusammenhang mit dem Lasten- und/oder Pflichtenheft entstandenen Honorare und/oder Aufwendungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber in diesem Fall angemessen zu vergüten bzw. zu ersetzen.

2.2.5 Wird das Pflichtenheft vom Auftraggeber abgenommen, gelten die dort beschriebenen Leistungen als zwischen den Parteien endgültig vereinbart. Jegliche Abweichungen von den Inhalten des durch den Auftraggeber abgenommenen Pflichtenhefts bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung zwischen den Parteien. Der Auftragnehmer erbringt keine über die im vom Auftraggeber abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen hinaus. Ebenso erbringt der Auftragnehmer grundsätzlich keine Minderleistungen im Verhältnis zu den im vom Auftraggeber abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen. Nach Abnahme des Pflichtenhefts durch den Auftraggeber entwickelt und programmiert der Auftragnehmer die Webseiten unter Beachtung der vereinbarten Vorgaben.

2.2.6 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber neben dem Pflichtenheft einen Zeit- und Arbeitsplan zur Verfügung. Die Inhalte und Vorgaben dieses Zeit- und Arbeitsplans werden Vertragsbestandteil, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggebern die fertige Webseite oder Teile hiervon bis zum im Zeit- und Arbeitsplan genannten Enddatum auf einen vom Auftragnehmer vorgegebenen Server hochzuladen. Die Einzelheiten der Übergabe bzw. des Uploads der fertigen Webseiten sind im Übrigen Gegenstand individualvertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien.

Teile des Designs der Webseite werden über die Plattformen Discord oder dem Auftraggebernportal bzw. per Mail zur Abnahme übermittelt.

2.2.7 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche vom Auftraggeber zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Auftraggebers entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber in keinerlei Hinsicht verantwortlich.

2.2.8 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Auftraggebern zur Abnahme der Webseite auffordern. Bei Bedarf kann vor der Abnahme eine 3-tägige Testphase vereinbart werden. Stellt der Auftraggeber vor der Abnahme oder im Laufe einer vereinbarten Testphase Fehler fest, wird er diese gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform anzeigen. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die Fehler fachgerecht zu korrigieren. Zu diesem Zwecke darf der Auftragnehmer vorübergehende Workarounds bereitstellen.

2.3 Wartung und Betreuung von Webseiten / Shops

2.3.1 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Auftraggebern Wartungs- und Betreuungsleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten (nachfolgend „Wartungsverträge"). Der Auftragnehmer kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Auftraggeber die weitergehenden Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen.

2.3.2 Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitergehende Leistungen, wie z. B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.

2.3.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Auftraggebers verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen; die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung" bleiben hiervon unberührt.

2.3.4 Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. Der Auftragnehmer schuldet vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung. Inhaltliche Änderungen können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.

2.4 Webhosting

2.4.1 Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber auch das Hosten der von ihm erstellten Webseiten / Shops an. Der Auftragnehmer wird zur Erfüllung seiner Leistungen die Server von Drittunternehmen einsetzen. Über die eingesetzten Server und Drittunternehmen wird der Auftragnehmer den Auftraggebern vor Vertragsschluss informieren. Der spezifische Leistungsumfang (Domainverwaltung, Speicherplatz, E-Mail-Hosting, Zertifikate etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien.

2.4.2 Die Verfügbarkeit der vom Auftragnehmer zum Zwecke des Hostings verwendeten Server liegt bei mindestens 99 Prozent im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiten, innerhalb derer die Server aufgrund durch vom Auftragnehmer nicht beeinflussbarer Ereignisse nicht erreichbar sind (Höhere Gewalt, Handlungen Dritter, technische Probleme außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers etc.).

2.4.3 Es obliegt dem Auftraggeber, regelmäßige Sicherungskopien seiner gehosteten Daten zu erstellen. Ist der Auftraggeber hierzu nicht in der Lage, hat er den Auftragnehmer oder andere hierzu fachlich geeignete Dritte mit der Sicherung zu beauftragen. Für eventuelle Datenverluste, die aufgrund mangelnder Datensicherung entstehen, haftet der Auftraggeber selbst.

2.4.4 Auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz dürfen keine Inhalte gespeichert werden, die beleidigend, extremistisch, gewaltverherrlichend oder -verharmlosend, volksverhetzend, rechtsextremistisch, diskriminierend, verfassungsfeindlich, jugendgefährdend oder pornografisch sind, die gegen die Rechte Dritter (z.B. Marken- und Urheberrecht) oder sonstiges geltendes Recht oder die guten Sitten (insbesondere Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht) verstoßen oder Schadcode bzw. Schadsoftware enthalten. Sofern der Auftragnehmer Kenntnis darüber erlangt, dass im Rahmen des Hostings unzulässige Inhalte im Sinne dieses Absatzes auf dem bereitgestellten Speicherplatz hinterlegt sein könnten, wird er wie folgt vorgehen:

2.4.5 Der Auftragnehmer wird die betreffenden Inhalte unverzüglich kursorisch prüfen. Sollte die kursorische Prüfung ergeben, dass ein unzulässiger Inhalt nicht ausgeschlossen werden kann, kann der Auftragnehmer diesen nach eigenem Ermessen vorläufig sperren oder andere, der Gefährdungslage angemessene Maßnahmen bis hin zur Löschung des Inhalts treffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggebern zur Stellungnahme auffordern und ihm hierfür eine angemessene Frist einräumen.

2.4.6 Sobald die Stellungnahme des Auftraggebers vorliegt oder wenn der Auftraggeber innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, wird der Auftragnehmer eine endgültige Entscheidung darüber treffen, wie mit dem betroffenen Inhalt umzugehen ist. Hierbei kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht: Verwarnung; unbefristete Sperrung oder endgültige Löschung des Inhalts; vorübergehende Sperrung des Auftraggebern (alternativ kann auch eine teilweise Sperrung erfolgen); ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Vertrags; Strafanzeige oder Anzeige beim Ordnungsamt (sofern eine Straftat im Raum steht, die eine Gefahr für Leib, Leben oder Sicherheit einer Person darstellen kann, ist der Auftragnehmer gesetzlich verpflichtet, diese zu melden). Der Auftragnehmer wird die jeweilige Maßnahme erst nach einer gründlichen und objektiven Abwägung vornehmen und hierbei insbesondere die Schwere des Verstoßes, die Anzahl der Gesamtverstöße, potenzielle Auswirkungen auf die vom Auftragnehmer bereitgestellten Dienste, dessen Auftraggebern und sonstige Dritte, das Gesamtverhalten (z.B. Einsichtsfähigkeit hinsichtlich des Verstoßes), das Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit), die Motive des Verstoßes (soweit erkennbar) und die Einlassung des Auftraggebern (sofern vorhanden) berücksichtigen.

2.4.7 Der Auftragnehmer wird den Auftraggebern über die Bewertung, deren Ergebnis und die beschlossenen Maßnahmen informieren, soweit dem keine rechtlichen Gründe entgegenstehen.

2.4.8 Der Auftragnehmer wird die gespeicherten Inhalte nicht proaktiv prüfen und – vorbehaltlich abweichender Angaben – auch keine automatisierten Prüfungen der abgelegten Inhalte vornehmen. Er wird jedoch tätig, sobald er selbst derartige Inhalte erkennt oder von Dritten über solche Inhalte in Kenntnis gesetzt wird. Sofern der Auftraggeber Kenntnis von derartigen Inhalten ertengt, kann er sich selbstverständlich jederzeit an den Auftragnehmer wenden; hierzu kann er die Kontaktdaten im Impressum verwenden.

Teil 3 – Erstellung und Gestaltung von Content

3.1 Erstellung und Konzeption von 3D-Modellen

3.1.1 Der Auftragnehmer übernimmt nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber die Konzeption, Gestaltung und Erstellung von 3D-Modellen (im Folgenden „3D-Modelle"). Hierzu stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der gewünschten 3D-Modelle. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen Anforderungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Realisierbarkeit, Vollständigkeit, technische Eignung (insbesondere Kompatibilität mit gängigen Formaten und Plattformen) sowie Widerspruchsfreiheit prüfen. Auf dieser Basis wird ein Angebot erstellt. Ein Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande.

3.1.2 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer vor Projektbeginn alle notwendigen Daten und Informationen zur Verfügung, die für die Erstellung der 3D-Modelle erforderlich sind (z. B. technische Vorgaben, Referenzbilder, Stilvorgaben). Werden diese Informationen nicht vollständig bereitgestellt, kann sich die Fertigstellung verzögern. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

3.1.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber das Recht auf eine Stunde kostenfreie Korrekturschleife pro 3D-Modell Auftrag. Innerhalb dieser Korrekturschleife können Änderungen und Anpassungen entsprechend den ursprünglichen Anforderungen vorgenommen werden. Nach Abschluss der vereinbarten Korrekturschleife können zusätzliche Änderungswünsche gesondert in Rechnung gestellt. Änderungswünsche, die eine grundlegende Überarbeitung oder eine Neuausrichtung des Projekts erfordern, bedürfen einer individuellen Vereinbarung.

3.1.4 Nach Fertigstellung des 3D-Modells wird der Auftragnehmer den Auftraggebern zur Abnahme des Werks auffordern. Die Lieferung der finalen Modelle erfolgt in einem vorab vereinbarten, gängigen Dateiformat (z. B. .fbx, .obj, .glb). Mit der Abnahme erklärt der Auftraggeber, dass das 3D-Modell den vereinbarten Anforderungen entspricht. Erfolgt innerhalb von 7 Tagen nach der Aufforderung zur Abnahme keine Rückmeldung des Auftraggebers, gilt das Modell als abgenommen.

3.1.5 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den 3D-Modellen ein. Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht kann gegen Aufpreis individuell vereinbart werden. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggebern über.

a) Einfaches Nutzungsrecht:

Das einfache Nutzungsrecht erlaubt dem Auftraggeber die Nutzung der 3D Modelle für digitale Medien und Plattformen, insbesondere:

  • Der Auftraggeber darf das 3D-Modell für den vertraglich vereinbarten Zweck nutzen,
  • die Integration in digitale Spiele, Animationen oder interaktive Anwendungen,
  • die Verwendung in Renderings, Marketingmaterialien oder Produktvisualisierungen,
  • die Darstellung in Webseiten, Social-Media-Posts oder digitalen Präsentationen,
  • die Möglichkeit, das Modell in eigenen kommerziellen Produkten zu verwenden.

Dieses Recht ist auf die eigene Nutzung des Auftraggebers beschränkt. Eine Weitergabe oder der isolierte Weiterverkauf der Modelle an Dritte ist nicht gestattet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die erstellten Modelle weiterhin für eigene Zwecke oder andere Auftraggeber zu nutzen oder weiterzuverkaufen.

b) Erweitertes Nutzungsrecht

Das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht ermöglicht dem Auftraggeber die uneingeschränkte Nutzung der erstellten 3D-Modelle, insbesondere:

  • Die exklusive Integration in uneingeschränkt vielen eigenen Projekten, ohne dass der Auftragnehmer das Modell erneut verwerten darf.

Dieses erweiterte Nutzungsrecht kann gegen eine zusätzliche Lizenzgebühr eingeräumt werden und ist individuell zu vereinbaren. Eine Weitergabe oder der isolierte Weiterverkauf der Modelle an Dritte ist nicht gestattet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart.

3.1.6 Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung verbleiben die Eigentums- und Urheberrechte am 3D-Modell beim Auftragnehmer. Die innerhalb der Korrekturschleifen präsentierten Entwürfe und Vorversionen dürfen vom Auftraggeber weder im Original noch verändert genutzt, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.

3.1.7 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die rechtliche Eignung der 3D-Modelle (z. B. Verletzung von Schutzrechten Dritter). Es obliegt dem Auftraggeber, sicherzustellen, dass bereitgestellte Referenzmaterialien und Vorgaben keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden.

3.1.8 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die erstellten 3D-Modelle nach Projektabschluss zu archivieren, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart. Nachträgliche Anpassungen oder Weiterentwicklungen der Modelle sind nicht Teil des ursprünglichen Vertrags und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

3.2 Erstellung und Produktion von Game-Trailern

3.2.1 Der Auftragnehmer bietet zwei Varianten der Game-Trailer-Produktion an:

  1. Die „Trailer-Produktion" in einer Game-Engine (z. B. Unreal Engine) mit animierten Szenen und individuell gestalteten Sequenzen basierend auf den Spielressourcen des Auftraggebers.
  2. Den „Game-Trailer-Schmitt", bei dem bestehendes Gameplay-Material des Auftraggebers bearbeitet und mit visuellen sowie akustischen Effekten, Textanimationen und Übergängen veredelt wird.

3.2.2 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer eine Anfrage, die präzise Angaben zur gewünschten Variante, zum Stil, zu spezifischen Anforderungen sowie zum Zweck des Trailers enthält. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Der Auftragnehmer wird die Machbarkeit der Anfrage prüfen und dem Auftraggeber ein Angebot unterbreiten. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot schriftlich annimmt.

3.2.3 Bei der Trailer-Produktion in einer Game-Engine ist der Auftraggeber verpflichtet, alle benötigten Ressourcen (z. B. 3D-Modelle, Texturen, Animationen, Audio-Dateien) rechtzeitig und in geeigneten Formaten bereitzustellen. Sollten diese Ressourcen unvollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann der Auftragnehmer den zusätzlichen Aufwand oder eine Verzögerung der Lieferung in Rechnung stellen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Eignung oder Rechtmäßigkeit der bereitgestellten Inhalte.

3.2.4 Bei dem Game-Trailer-Schmit ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, qualitativ hochwertiges und rechtlich einwandfreies Gameplay-Material bereitzustellen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Eignung oder Rechtmäßigkeit der bereitgestellten Inhalte.

3.2.5 Für beide Varianten hat der Auftraggeber Anspruch auf zwei Korrekturschleifen, sofern nicht anders vereinbart. Änderungen, die den ursprünglichen Anforderungen entsprechen, werden innerhalb dieser Korrekturschleifen berücksichtigt. Zusätzliche Änderungswünsche oder grundlegende Neuausrichtungen sind gesondert zu vergüten und können zu einer Verlängerung der Lieferzeit führen.

3.2.6 Nach Fertigstellung des Trailers wird der Auftragnehmer den Auftraggebern zur Abnahme auffordern. Die Lieferung erfolgt in einem vorab vereinbarten Format (z. B. MP4, MOV) und einer definierten Auflösung (z. B. 4K, 1080p). Erfolgt innerhalb von 7 Tagen nach der Aufforderung keine Rückmeldung des Auftraggebers, gilt der Trailer als abgenommen.

3.2.7 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte am Game-Trailer ein. Die Art der eingeräumten Nutzungsrechte richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und umfasst in der Regel:

a) Einfaches Nutzungsrecht:

Das einfache Nutzungsrecht erlaubt dem Auftraggeber die Nutzung des Game-Trailers für digitale Medienn und Plattformen, insbesondere:

  • Social Media wie YouTube, Twitter, Instagram, Facebook und TikTok,
  • die eigene Unternehmens- oder Projektwebseite,
  • digitale Präsentationen (z. B. Pitch-Decks vor Kapitalgebenden oder Online-Meetings).

Dieses Recht ist auf digitale Nutzung und Veröffentlichung beschränkt und gilt nicht für Veranstaltungen oder traditionelle Medien. Eine Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nicht gestattet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart.

b) Erweitertes Nutzungsrecht:

Das erweiterte Nutzungsrecht ermöglicht dem Auftraggeber die zusätzliche Nutzung des Game-Trailers in traditionellen und öffentlichen Kontexten, darunter:

  • Veranstaltungen wie Messen, Konferenzen und Produktpräsentationen,
  • Werbung in Fernseh- und Radiospots,
  • Kino-Werbung oder Vorführungen in öffentlichen Räumen (z. B. Werbedisplays in Geschäften oder Straßen),
  • Beiträge in TV-Shows oder anderen linearen on-demand Medienformaten.

Dieses erweiterte Nutzungsrecht kann gegen eine zusätzliche Lizenzgebühr eingeräumt werden und ist individuell zu vereinbaren.

c) Geografische, zeitliche und inhaltliche Einschränkungen:
Sofern nicht anders vereinbart, sind sowohl das einfache als auch das erweiterte Nutzungsrecht geografisch und zeitlich unbeschränkt. Für inhaltliche Einschränkungen (z. B. Nutzung nur in bestimmten Branchen) oder spezielle Anforderungen bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggebern über. Bis dahin verbleiben sämtliche Rechte am Game-Trailer beim Auftragnehmer.

3.2.8 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggebern über. Entwürfe, Vorversionen oder nicht abgenommene Trailer dürfen vom Auftraggeber weder genutzt noch an Dritte weitergegeben werden.

3.2.9 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Projektdateien (z. B. Projektdateien der Game-Engine oder Schnittsoftware) nach Abschluss des Projekts zu archivieren, zu löschen oder herauszugeben, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Eine nachträgliche Weiterentwicklung oder Anpassung der Trailer bedarf einer individuellen Vereinbarung und wird gesondert berechnet.

3.2.10 Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber die Möglichkeit, erstellte Videodateien von Game-Trailern gegen eine jährliche Archivierungsgebühr zu speichern. Die Gebühr wird nach Dateigröße gestaffelt und im jeweiligen Dienstleistungsvertrag individuell festgelegt.

3.2.11 Die Herausgabe von Projektdateien (z. B. Rohdaten, Edit-Dateien, After Effects-/Premiere-Projekte) erfolgt nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers und gegen eine einmalige Herausgabegebühr.

3.2.12 Der Auftragnehmer bietet ergänzende Leistungen an, die auf Wunsch des Auftraggebers individuell hinzugebucht werden können. Zu diesen Leistungen gehören unter anderem:

  • Marketing-Pakete: Erstellung von Teaser-Trailern, Social-Media-Cüps (z. B. Instagram Stories, TikTok-Formate) oder Plattform-spezifischen Anpassungen (z. B. 16:9, 9:16, 1:1).
  • Untertitel und Lokalisierung: Hinzufügen von Untertiteln in einer oder mehreren Sprachen sowie die Anpassung des Trailers an unterschiedliche Zielmärkte.
  • Animierte Logos und Titelanimationen: Erstellung und Integration von animierten Logos oder speziellen Intro-/Outro-Sequenzen, die den Trailer visuell aufwerten.
  • Visuelle Anpassungen: Farbkorrekturen, Stiländerungen (z. B. Cinematic Look) oder andere spezifische Anpassungen an Auftraggebernwünsche.

Zusätzliche Leistungen sind nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten und werden separat abgerechnet. Der Auftragnehmer erstellt für diese Erweiterungen ein Angebot, das der Auftraggeber annehmen muss, bevor die Arbeiten beginnen.

3.2.13 Sämtliche kreativen Inhalte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Storyboards, Animationen, Effekte, Musik und Sounddesign, unterliegen dem Urheberrecht des Auftragnehmers oder der jeweiligen Lizenzgeber.

3.2.14 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den erstellten Trailer oder Ausschnitte daraus zu Referenzzwecken in seinem Portfolio, auf seiner Webseite, in Social-Media-Beiträgen oder bei Präsentationen zu nutzen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.

3.2.15 Bei der Verwendung von Inhalten, die von Drittanbietern lizenziert wurden (z. B. Musik von Plattformen wie Envato oder Artist), gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Anbieter. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für Änderungen oder Einschränkungen dieser Lizenzbedingungen nach Übergabe des Trailers.

3.2.16 Der Auftragnehmer speichert die Projektdateien (einschließlich Arbeitsdateien, Renderdaten und Ressourcen) kostenlos für einen Zeitraum von zwei Monaten nach Abschluss des Projekts. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht, es sei denn, der Auftraggeber und der Auftragnehmer haben ausdrücklich eine längere Archivierung vereinbart.

3.2.17 Sollten Änderungen oder Erweiterungen des Trailers nach Abschluss des Projekts gewünscht werden (z. B. Anpassung des Logos, Austausch von Texten oder erneutes Rendern in einer anderen Auflösung), sind diese Leistungen nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten und werden separat berechnet.

Teil 4 – Sonstige Bestimmungen

4.1 Vergütung und allgemeine Bestimmungen

4.1 Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot.

4.1.1 Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer den Auftraggebern zur Abnahme auffordern. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird auf zwei Wochen ab Abnahmeaufforderung festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine abweichende Abnahmefrist erforderlich ist, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.

4.1.2 Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt beim Auftragnehmer. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch den Auftragnehmer resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.

4.1.3 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags durch den Auftraggeber – an den entsprechenden Arbeitsergebnissen grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Auftraggeber zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, den eigenen Namen, mit Verlinkung, in angemessener Weise im Footer und im Impressum der vom Auftragnehmer erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass dem Auftraggeber hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

4.1.4 Der Auftragnehmer wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Auftraggebers oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

4.1.5 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Auftraggebers gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.

4.1.6 Die zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggebern geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestands Auftraggebern werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestands Auftraggeber nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.